Fragen und Antworten
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Die Regelungen des Heizungsgesetzes greifen von Januar an zunächst nur für Neubauten in einem Neubaugebiet. Bereits jetzt werden in Neubauten viele Wärmepumpen eingebaut, es gibt aber auch andere Optionen zur Wärmeversorgung. Konkret gilt die 65 Prozent-erneuerbare Energien Pflicht laut Wirtschaftsministerium für alle Neubauten, für die ab Januar 2024 ein Bauantrag gestellt wurde.
Für Bestands- und Neubauten außerhalb neuer Baugebiete gibt es so lange keinen Handlungsbedarf bis die Wärmeplanung der Kommune vorliegt. Hier gibt es unterschiedliche Fristen. Klimafreundliche Energien beim Tausch der Heizungsanlage sind spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht, in kleineren Kommunen bis 100.000 Einwohnenden – dazu zählt Rheinbach – bis spätestens nach dem 30. Juni 2028. Eine Übersicht über die wichtigsten Fakten zum Gebäudeenergiegesetz gibt es hier.
Zu Jahresbeginn 2024 sind zwei für die Wärmewende zentrale Gesetze in Kraft getreten: Das Gebäudeenergiegesetz und das Wärmeplanungsgesetz. Das Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG oder auch „Heizungsgesetz“) sieht grundsätzlich vor, dass ab dem Jahr 2024 jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Die Bundesregierung will mit der Reform für mehr Klimaschutz die Wärmewende im Gebäudebereich voranbringen und die Verbraucherinnen und Verbraucher vor den Preissteigerungen für fossile Energieträger wie Öl und Gas schützen. Als Alternativen kommen zum Beispiel Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Hybridheizungen, Solarthermie oder Nah- und Fernwärme infrage.
Das Gebäudeenergiegesetz ist eng mit dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze verbunden, das ebenfalls seit dem 1. Januar 2024 gilt. Dessen Dreh- und Angelpunkt ist die kommunale Wärmeplanung. Die Planung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet einer Stadt und Gemeinde und umfasst u.a. eine Analyse des Ist-Zustands der Wärmeversorgung und des -bedarfs. Daraus lassen sich dann passende Wärmelösungen ableiten. Liegt die Wärmeplanung vor, haben Hauseigentümer und Unternehmen Anhaltspunkte, ob etwa der Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist oder besser eine eigene, dezentrale Option, wie zum Beispiel eine Wärmepumpe, in Betracht gezogen werden sollte.
Das Wärmeplanungsgesetz ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Das Bundesgesetz verpflichtet zunächst die Länder zur Aufstellung eigener Gesetze, das Landesgesetz verpflichtet anschließend die Kommunen. Die Landesgesetzgebung ist aktuell noch nicht abgeschlossen, soll jedoch spätestens Anfang 2025 in Kraft treten. Gemäß Bundesgesetz sind Kommunen verpflichtet, einen kommunalen Wärmeplan zu entwickeln. Für Städte mit einer Größe von mehr als 100.000 Einwohnern muss der kommunale Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 vorliegen. Kleinere Kommunen haben für die Erstellung der Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2028 Zeit.
Seit dem 1. Januar 2024 ist die kommunale Wärmeplanung in ganz Deutschland verbindlich. Ihr Ziel ist es, auf kommunaler Ebene machbare und Wege zur klimaneutralen und gleichzeitig bezahlbaren Wärmeversorgung zu erarbeiten und diese dann in Zusammenarbeit mit den lokalen Beteiligten zu realisieren.
Die Stadt Rheinbach beschäftigt sich bereits seit Juni 2024 mit der kommunalen Wärmeplanung. Dies hat mehrere Gründe:
- Hoher Aufwand: Die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung ist nicht zu unterschätzen. Bereits die Datensammlung und die Überführung der Daten in den digitalen Zwilling ist mit einem hohen (zeitlichen) Aufwand verbunden.
- Frühzeitige Einbindung von Beteiligten: Die Koordination und Abstimmung mit verschiedenen Akteuren, wie Bürgerinnen und Bürgern, Energieversorgern und der lokalen Wirtschaft, ist aufwändig. Ein früher Beginn ermöglicht eine sorgfältige Einbindung aller Beteiligten, was die Akzeptanz und den Erfolg der Maßnahmen erhöht.
- Langfristige Planungszeiträume: Die konkrete Ausgestaltung und Detailplanung schließt sich an die kommunale Wärmeplanung an. Werden also Eignungs- oder Fokusgebiete für z. B. Wärmenetze identifiziert, können sich weitere Machbarkeitsstudien anschließen. Der Bau eines Wärmenetzes ist eine umfangreiche technische und wirtschaftliche Maßnahme und dauert von der Planung bis zum Anschluss von ersten Verbrauchern in der Regel zwischen sechs und acht Jahre.
- Früherer Nutzen von Klimaschutzmaßnahmen: Jede eingesparte Tonne CO₂ zählt mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität bis 2045. Je früher Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz oder zum Umstieg auf erneuerbare Energien umgesetzt werden, desto schneller wird der CO₂-Ausstoß reduziert. Das leistet einen wertvollen Beitrag zu den Klimazielen.
- Vermeidung von Engpässen: Je näher der Zielzeitpunkt 2045 rückt, desto höher wird der Bedarf an Fachkräften und technischen Lösungen sein. Wer frühzeitig beginnt, kann Engpässe vermeiden und die besten Partner für die Umsetzung sichern.
- Vorbereitung auf mögliche zukünftige Verschärfungen: Angesichts des ehrgeizigen Ziels der Klimaneutralität 2045 ist es wahrscheinlich, dass die rechtlichen Anforderungen in den kommenden Jahren weiter verschärft werden. Eine frühzeitige Wärmeplanung bereitet die Kommune besser auf solche Entwicklungen vor und schafft eine Grundlage für weitere Anpassungen.
Die kommunale Wärmeplanung steht vor verschiedenen Herausforderungen, die den Prozess beeinflussen können:
- Datenerhebung und -verarbeitung: Die für die Analysen erforderlichen Daten müssen von unterschiedlichen Quellen gesammelt werden, wobei Datenschutzbestimmungen zu beachten sind. Oft liegen diese Daten jedoch in unterschiedlicher Qualität, Aktualität und in verschiedenen Formaten vor, was das Zusammenführen und Aufbereiten zeitintensiv macht.
- Rechtliche Rahmenbedingungen: Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ermöglicht es Kommunen erst seit dem 1. Januar 2024, die erforderlichen Daten von den zuständigen Stellen, wie Energieversorgern oder der Schornsteinfegerinnung, anzufordern. Die Integration dieser Vorschriften in das Landesrecht ist noch nicht abgeschlossen.
- Zahlreiche Beteiligte: An der Erstellung eines Wärmeplans sind viele Interessengruppen beteiligt. Ihre Einbindung und Koordination sind entscheidend, aber auch aufwändig.
- Technologische Unsicherheiten: Die Energie- und Wärmebranche befindet sich in einem technologischen Wandel, etwa durch neue Speichertechnologien und Anlagentechniken. Da einige Technologien noch in der Entwicklungsphase sind oder ihre langfristige Effizienz unsicher ist, erschwert dies die Planung und Entscheidungsfindung für Kommunen.
- Langfristige Planungssicherheit: Die Entwicklung und Umsetzung eines kommunalen Wärmeplans erfordert langfristige Investitionen und Planungen. Unsicherheiten, wie etwa im Bereich zukünftiger Förderprogramme, gesetzlicher Rahmenbedingungen oder auch Schwankungen in den Energiepreisen, können die Planung erschweren und die Zielsetzung gefährden.
Die kommunale Wärmeplanung ist ein Prozess mit vielen Akteuren (Gemeinde, (Energie-)Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger) und die Beteiligung und Kommunikation besitzt einen hohen Stellenwert. Im ersten Schritt geht es um die Bereitstellung von Daten seitens der Energieversorger, der Schornsteinfegerinnung, den Betreibern von Energieversorgungs- oder Wärmenetzen sowie Großverbrauchern. Entlang des Prozesses wird es mehrere Treffen mit lokalen Akteuren geben, um ihnen ein aktives Mitgestalten zu ermöglichen. Dabei werden Möglichkeiten und Maßnahmen diskutiert und abgeglichen. Eine große Rolle spielt dabei das produzierende Gewerbe, welches als möglicher Lieferant von unvermeidbarer Abwärme in Frage kommt. Daneben gilt es auch viele weitere Akteure einzubeziehen. Dazu gehören u. a. Schornsteinfeger, Handwerksbetriebe aus der Heizung-, Sanitär- und Klimatechnik, Politik, Landwirtschaft, Energieagenturen, Energiegenossenschaften sowie die Öffentlichkeit.
Die öffentlichen Termine zur Information und Beteiligung für Bürgerinnen und Bürger werden hier auf der Plattform bekannt gegeben.
Generell gilt: Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Das gilt auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. In bestehenden Gebäuden können auch weiterhin Erdgasheizungen eingebaut werden, wenn sie zu 65 Prozent mit Biogas oder in Kombination mit einer Wärmepumpe betrieben werden. Ist eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel (sogenannte Heizungshavarie), sieht das Heizungsgesetz pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen vor. Der Umstieg auf eine Erneuerbare-Energie-Heizung kann so in Ruhe angegangen werden.
Auch wenn Sie zur Miete wohnen haben Sie die Möglichkeit, Heizenergie und -kosten zu sparen und das Klima zu schützen. Einspartipps gibt es zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Euskirchen. Sprechen Sie auch Ihren Vermieter an, was Sie gemeinsam für energieeffizientes, klimaschonendes Wohnen tun können.
Der Umstieg wird vom Bund durch finanzielle Förderungen gezielt unterstützt. Damit werden auch soziale Härten abgefedert. Zudem gibt es Steuermäßigungen. Eine Übersicht über weitere Fördermöglichkeiten gibt es in der Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Die Energieagentur Rhein-Sieg bietet in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Rheinbach verschiedene Beratungsangebote an, wie beispielsweise zur energetischen Gebäudesanierung oder zum Erhalt von Fördermitteln. Das Beratungsangebot sowie weitere Informationen finden Sie auf unter www.energieagentur-rsk.de und www.verbraucherzentrale.nrw/energie. Einen guten ersten Überblick bietet zudem auch das Faktenblatt zum Gebäudeenergiegesetz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz werden zudem die Beratungsleistungen der Verbraucherzentrale gefördert. Dazu gehört zum Beispiel die kostenlose Telefonberatung oder Online-Videoberatung und der Basischeck bei Ihnen vor Ort zu Hause. Weitere Beratungsangebote wie der Gebäude-Check, Solarwärme-Check, Heiz-Check und Eignungs-Check-Heizung, sind jeweils gegen eine geringe Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 € buchbar. Für Terminvereinbarungen und Rückfragen zu den Beratungsleistungen stehen Ihnen die Energielotsen der Verbraucherzentrale NRW unter der Rufnummer 0211-33996555 zur Verfügung. Darüber hinaus sind Anmeldungen für die kostenlose, lokale Videoberatung oder Telefonberatung, sowie Anfragen möglich.
Die Verbraucherzentrale bietet zudem auch diverse Online-Themenabende zum Thema Sanierung und Heizung an. Die Termine finden Sie hier.
Förderungen gibt es auch für die Beratungsleistung eines Energieeffizienzexperten. Das BMWK übernimmt dabei 50 Prozent der Kosten (maximal 650 Euro) für Ein- oder Zweifamilienhäuser bzw. 850 Euro für Mehrfamilienhäuser. Weitere Infos finden Sie auf der Website energie-effizienz-experten.de der Deutschen Energie-Agentur (dena).